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   BSG, 23.03.1995 - 11 RAr 19/94   

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https://dejure.org/1995,2026
BSG, 23.03.1995 - 11 RAr 19/94 (https://dejure.org/1995,2026)
BSG, Entscheidung vom 23.03.1995 - 11 RAr 19/94 (https://dejure.org/1995,2026)
BSG, Entscheidung vom 23. März 1995 - 11 RAr 19/94 (https://dejure.org/1995,2026)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erlass einer bereits vorliegenden Rechtsverordnung als Gesetz durch Bezugnahme auf ihren Inhalt - Bestimmung des Begriffs "Saisonarbeitnehmer" - Verfassungsmäßigkeit der Regelung der Anwartschaftszeit für Arbeitslosengeld für Saisonarbeiter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 1995, 475
  • NZA-RR 1996, 29
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

    Auszug aus BSG, 23.03.1995 - 11 RAr 19/94
    Nach der Rechtsprechung des BVerfG sind nur solche sozialrechtlichen Positionen, die nach Art. eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützlich zugeordnet sind, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruhen und zudem seiner Existenzsicherung dienen, schutzwürdig (vgl BVerfGE 69, 272, 300 ff.; 76, 220, 235).

    Selbst wenn aufgrund der vorgenommenen Abgrenzung in Einzelfällen Unbilligkeiten oder Härten auftreten sollten, wäre es keine Aufgabe des Sozialstaatsprinzips, solche zu modifizieren (vgl BSGE 60, 189, 193 = SozR 2200 § 183 Nr. 50; BVerfGE 69, 272, 314 f).

  • BVerfG, 08.06.1988 - 2 BvL 9/85

    Fehlbelegungsabgabe

    Auszug aus BSG, 23.03.1995 - 11 RAr 19/94
    Unschädlich ist, wenn die Regelung unvollkommen und deshalb ausfüllungsbedürftig ist, weil der Gesetzgeber z.B. unbestimmte Rechtsbegriffe verwandt hat, denn oft kann nur ein derart generalisierter Tatbestand den vielen möglichen unterschiedlichen Lebenssachverhalten, die unter ihn fallen können, gerecht werden (vgl hierzu BVerfGE 5, 71, 76 f; 8, 274, 307 ff.; 41, 251, 265 f; 58, 257, 277; 78, 249, 272 f).

    Differenzierungen über die Grenzen der Ermächtigung hinaus waren ihm jedoch verboten, denn sonst hätte er den Gesetzgeber unzulässig korrigiert (vgl BVerfGE 13, 248, 255, 16, 332, 338 f; 58, 68, 79 und 78, 249, 274).

  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

    Auszug aus BSG, 23.03.1995 - 11 RAr 19/94
    Unschädlich ist, wenn die Regelung unvollkommen und deshalb ausfüllungsbedürftig ist, weil der Gesetzgeber z.B. unbestimmte Rechtsbegriffe verwandt hat, denn oft kann nur ein derart generalisierter Tatbestand den vielen möglichen unterschiedlichen Lebenssachverhalten, die unter ihn fallen können, gerecht werden (vgl hierzu BVerfGE 5, 71, 76 f; 8, 274, 307 ff.; 41, 251, 265 f; 58, 257, 277; 78, 249, 272 f).

    Schließlich muß der Gesetzgeber bei einer Ermächtigung darauf achten, daß der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen Mitteln und Zweck gewahrt bleibt (BVerfGE 8, 274, 310).

  • BSG, 03.12.1998 - B 7 AL 108/97 R

    Arbeitslosengeld - Erfüllung der Anwartschaftszeit - Rundfunk- und

    Der Verordnungsgeber hat in § 1 Abs. 2 Anwartschaftszeit-Verordnung (AnwZV vom 29. Januar 1982 idF vom 15. Oktober 1984 - BGBl I 1277) den Kreis der Begünstigten zulässigerweise danach abgegrenzt, ob sie in Betrieben beschäftigt sind, deren Beschäftigungen von regelmäßigen Unterbrechungen bzw Schwankungen gekennzeichnet sind (vgl hierzu BSG SozR 3-4100 § 104 Nr. 14 S 63 ff mwN).
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